Der Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 15. Oktober 2020 (VK 54/2019-L) wird aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen.
2.Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 15. Oktober 2020 (VK 54/2019-L) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegnerin (nicht dem Antragsteller) untersagt wird, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.
3.Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragstellerin 20 % und die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils 40 %. Die Antragstellerin trägt von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen jeweils 20 %. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.
4.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf bis € 185.000,00.
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