KG - Beschluss vom 20.03.2020
Verg 7/19
Normen:
GWB § 171 Abs. 1; GWB § 103 Abs. 5 S. 1; GWB §§ 122 ff.; SektVO § 51 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VK Berlin, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VK-BI -09/19

Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerEuropaweite Ausschreibung eines Rahmenvertrages über U-Bahn-FahrzeugePräklusion von RügenKeine Festlegung einer verbindlichen Höchstabnahmemenge bei der Ausschreibung eines RahmenvertragesReferenz über einen InstandhaltungsvertragKeine Nachforderung von leistungsbezogenen UnterlagenAusschluss eines Angebots wegen verweigerter oder nicht fristgerechter Aufklärung als pflichtgemäße Ermessensentscheidung

KG, Beschluss vom 20.03.2020 - Aktenzeichen Verg 7/19

DRsp Nr. 2022/1628

Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Europaweite Ausschreibung eines Rahmenvertrages über U-Bahn-Fahrzeuge Präklusion von Rügen Keine Festlegung einer verbindlichen Höchstabnahmemenge bei der Ausschreibung eines Rahmenvertrages Referenz über einen Instandhaltungsvertrag Keine Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen Ausschluss eines Angebots wegen verweigerter oder nicht fristgerechter Aufklärung als pflichtgemäße Ermessensentscheidung

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19. August. 2019 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 1. Beschlussabteilung, vom 30. Juli 2019 Aktenzeichen VK-BI -09/19 wird zurückgewiesen.

2 Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung und der notwendigen Auslagen der Beigeladenen zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 171 Abs. 1; GWB § 103 Abs. 5 S. 1; GWB §§ 122 ff.; SektVO § 51 Abs. 3 S. 1;

Gründe: