KG - Beschluss vom 12.05.2021
Verg 1008/20
Normen:
GWB § 171 Abs. 1 S. 1; GWB § 182 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VK Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen VK-B2-54/20

Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerFestsetzung einer VerfahrensgebührFestsetzung eines StreitwertesIsolierte Anfechtung einer KostenentscheidungUnterdurchschnittlicher Verwaltungsaufwand

KG, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen Verg 1008/20

DRsp Nr. 2021/13300

Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Festsetzung einer Verfahrensgebühr Festsetzung eines Streitwertes Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung Unterdurchschnittlicher Verwaltungsaufwand

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 2. Beschlussabteilung - VK-B2-54/20 -, wird die Entscheidung in Ziffer 5 des Entscheidungstenors dahin abgeändert, dass die Verfahrensgebühren auf 4.500 Euro festgesetzt werden.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache und über den Antrag nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB wird auf 316.875 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 171 Abs. 1 S. 1; GWB § 182 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Nachdem die Beteiligten sich im Übrigen mit Vergleich vom 20. April 2021 über ihre Streitigkeiten einvernehmlich im Vergabenachprüfungsverfahren geeinigt haben, war über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin noch zu entscheiden, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr durch die Vergabekammer richtet (I), und war der Streitwert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen (II).

I.