Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern, vom 3. Januar 2019, Az. Z3-3-3194-1-30-08/18 in Ziffer 2. aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor der Bekanntmachung der Ausschreibung zurückzuversetzen und bei erneuter Durchführung die Rechtsauffassung des Vergabesenats zu berücksichtigen.
Im Übrigen werden die sofortige Beschwerde der Beigeladenen und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
II.
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