Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 3 des Beschlusses der Vergabekammer Nordbayern vom 20. Januar 2022, Gz. RMF- SG21-3194-6-43, wird zurückgewiesen.
2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners.
3.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 20. Januar 2022, soweit dort die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle für notwendig erklärt worden ist.
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