BayObLG - Beschluss vom 20.10.2022
Verg 1/22
Normen:
GWB § 171 Abs. 1; GWB § 182 Abs. 4 S. 4; VwVfG § 80;
Fundstellen:
NZBau 2023, 347
ZfBR 2023, 103
Vorinstanzen:
VK Nordbayern, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen Gz. RMF- SG21-3194-6-43

Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerNotwendigkeit der Hinzuziehung eines VerfahrensbevollmächtigtenEinzelfallentscheidung im Wege einer ex-ante Prognose

BayObLG, Beschluss vom 20.10.2022 - Aktenzeichen Verg 1/22

DRsp Nr. 2022/15848

Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten Einzelfallentscheidung im Wege einer ex-ante Prognose

Die Einzelfallentscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist auf der Grundlage objektiv anzuerkennender Erfordernisse im Rahmen einer ex-ante Prognose zu treffen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 3 des Beschlusses der Vergabekammer Nordbayern vom 20. Januar 2022, Gz. RMF- SG21-3194-6-43, wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 171 Abs. 1; GWB § 182 Abs. 4 S. 4; VwVfG § 80;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 20. Januar 2022, soweit dort die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle für notwendig erklärt worden ist.