Der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern, Az: RMF-
Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht wird die Antragsgegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren mindestens in die Phase vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen und die Zuschlagskriterien unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenats neu zu bestimmen.
III.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach §
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 121.500 € festgesetzt.
A.
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