OLG München - Beschluss vom 24.03.2021
Verg 12/20
Normen:
GWB § 160 Abs. 3; GWB § 127 Abs. 3; VgV § 58;

Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerOrdnungsgemäße und rechtzeitige Rüge des Verdachts auf einen bestimmten Vergaberechts verstoßZuschlagskriterium Warenkorb

OLG München, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen Verg 12/20

DRsp Nr. 2021/6371

Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge des Verdachts auf einen bestimmten Vergaberechts verstoß Zuschlagskriterium "Warenkorb"

Tenor

I.

Der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern, Az: RMF-SG 21-3194-5-38, vom 22.09.2020 wird in den Ziffern 1., 2. und 3. aufgehoben.

II.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht wird die Antragsgegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren mindestens in die Phase vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen und die Zuschlagskriterien unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenats neu zu bestimmen.

III.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB und der notwendigen Auslagen der Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 121.500 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 3; GWB § 127 Abs. 3; VgV § 58;

Gründe

A.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.