BayObLG - Beschluss vom 31.10.2022
Verg 13/22
Normen:
GWB § 169 Abs. 2 S. 7;
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 26.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3194.Z3-3_01-22-48

Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerVorzeitige Zuschlagsgestattung auf einen InterimsauftragSchwerwiegende nachteilige Folgen für hochwertige Rechtsgüter bei Verzögerung der Erteilung eines Interimsauftrags

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2022 - Aktenzeichen Verg 13/22

DRsp Nr. 2022/18106

Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Vorzeitige Zuschlagsgestattung auf einen Interimsauftrag Schwerwiegende nachteilige Folgen für hochwertige Rechtsgüter bei Verzögerung der Erteilung eines Interimsauftrags

1. § 169 Abs. 2 Satz 7 GWB, der bereits vor dem Abschluss des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer die Gestattung des Zuschlags ermöglicht, ist mit dem Europarecht, insbesondere mit der Rechtsmittelrichtlinie vereinbar.2. Hat der Nachprüfungsantrag nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg und sind bei der Verzögerung der Erteilung eines Interimsauftrags schwerwiegende nachteilige Folgen für hochwertige Rechtsgüter (hier: Gefahren für Gesundheit und körperlicher Integrität von Schutzbedürftigen) zu erwarten, kann ausnahmsweise ein vorzeitiger Zuschlag nach § 169 Abs. 2 Satz 7 GWB gestattet werden.3. Bei einem Interimsauftrag, der wegen Dringlichkeit in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wird, ist - soweit möglich - für einen angemessenen Bieterwettbewerb zu sorgen, wobei die Begrenzung der Teilnahme auf drei Bieter ordnungsgemäß sein kann und eine nachvollziehbare, willkürfreie Auswahl der Unternehmen zu erfolgen hat, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Es kann sachlich gerechtfertigt sein, den Bestandsdienstleister nicht zu beteiligen.