OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.10.2022
4 E 611/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1353/21

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts (hier: Austausch der Messgeräte bei Ablauf der Eichfrist)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2022 - Aktenzeichen 4 E 611/22

DRsp Nr. 2022/15977

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts (hier: Austausch der Messgeräte bei Ablauf der Eichfrist)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.2.2022 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Hierunter fällt auch eine Entscheidung, die - wie hier - die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2022 - 4 E 192/22 -, juris, Rn. 1 f., m. w. N.