VGH Bayern - Beschluss vom 23.05.2019
9 C 19.700
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 17.2439

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Rahmen einer baurechtlichen Nachbarklage

VGH Bayern, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 9 C 19.700

DRsp Nr. 2019/10772

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Rahmen einer baurechtlichen Nachbarklage

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes auf 20.000,- Euro eingelegte Beschwerde ist zwar zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG), denn sie ist nach Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes als Beschwerde im eigenen Namen des Bevollmächtigten der Beigeladenen gemäß § 32 Abs. 2 RVG aufzufassen (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 32 Rn. 127; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 32 Rn. 18). Sie ist jedoch unbegründet.