OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.08.2019
W (Kart) 5/19
Normen:
AktG § 104 Abs. 2; GWB § 37 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 06.05.2019

Beschwerde gegen die gerichtliche Bestellung zum AufsichtsratsmitgliedAusübung eines wettbewerblich erheblichen EinflussesAnteilsbeteiligung von unter 25 ProzentUmstände des individuellen Erwerbsvorgangs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen W (Kart) 5/19

DRsp Nr. 2020/2910

Beschwerde gegen die gerichtliche Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied Ausübung eines wettbewerblich erheblichen Einflusses Anteilsbeteiligung von unter 25 Prozent Umstände des individuellen Erwerbsvorgangs

1. Die Beantwortung der Frage, ob einem Unternehmen bei einer Anteilsbeteiligung von unter 25 % die Möglichkeit verschafft wird, einen wettbewerblich erheblichen Einfluss im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB auszuüben, richtet sich nach den Umständen des individuellen Erwerbsvorgangs.2. Es kommt darauf an, ob der Anteilserwerb eine Einflussnahme auf die Willensbildung und damit auf das Marktverhalten des Zielunternehmens ermöglicht und den Erwerber in die Lage versetzt, eigene Wettbewerbsinteressen zur Geltung zu bringen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2019 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2019, den Beigeladenen W. zum Aufsichtsratsmitglied der Beschwerdegegnerin zu bestellen ( …), wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Sie hat überdies der Beschwerdegegnerin die ihr in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 104 Abs. 2; GWB § 37 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.