VGH Bayern - Beschluss vom 01.02.2019
10 C 19.202
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 6; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 17.1237

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 10 C 19.202

DRsp Nr. 2019/4280

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 6; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren zu Recht auf 20.000,- Euro festgesetzt.

In verwaltungsgerichtlichen Streitsachen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5000,- Euro anzunehmen (sog. Auffangwert).