VGH Bayern - Beschluss vom 24.09.2019
4 C 19.1623
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 E 19.277

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Eilrechtsschutzverfahren; Eilrechtsschutz betreffend die Zulassung zu einem gemeindlichen Veranstaltungsgelände für ein Zirkusgastspiel

VGH Bayern, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 4 C 19.1623

DRsp Nr. 2019/17630

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Eilrechtsschutzverfahren; Eilrechtsschutz betreffend die Zulassung zu einem gemeindlichen Veranstaltungsgelände für ein Zirkusgastspiel

Der Streitwert im Gerichtsverfahren bemisst sich allein nach dem tatsächlich verfolgten Rechtsschutzziel und nicht danach, mit welchem sonstigen Begehren der Rechtsuchende seine wirtschaftlichen Ziele (zumindest teilweise) hätte erreichen können.

Tenor

Unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Februar 2019 wird der Streitwert für das Verfahren AN 4 E 19.00277 auf 164.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in einem Eilrechtsschutzverfahren, mit dem die Antragstellerin die Zurverfügungstellung eines Veranstaltungsgeländes durch die Antragsgegnerin für ein sechstägiges Zirkusgastspiel erstreiten wollte. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert aufgrund der Angaben der Antragsgegnerin zu den erwarteten Einnahmen (510.000 Euro) und den anfallenden Fixkosten für insgesamt acht Tage (296.000 Euro) auf 214.000 Euro festgesetzt.