OLG München - Beschluss vom 08.06.2020
29 W 721/20
Normen:
GKG § 51 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 4466/19

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem VerfügungsverfahrenVerfahren über Ansprüche nach dem UWGWirtschaftliches Interesse eines Antragstellers

OLG München, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen 29 W 721/20

DRsp Nr. 2020/9936

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Verfügungsverfahren Verfahren über Ansprüche nach dem UWG Wirtschaftliches Interesse eines Antragstellers

Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts München1 vom 16.01.2020 wirdzurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 2;

Gründe

I.

Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der §§ 540 Abs. 1313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die gemäß § 68 Abs. 1Satz I GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Der für das insgesamt drei angegriffene Äußerungen um fassende Verfügungsverfahren aufe 80.000.00 festgesetzte Streitwert ist nicht zu beanstanden.

I.

Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in Verfahren über Ansprüche nach dem UWG grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Lediglich sofern die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als der hiernach ermittelte Streitwert. ist dieser nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG angemessen zu mindern. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich ergebende Wert nach § 51 Abs. 4 GKG in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeulung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.