OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.11.2022
9 E 707/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2968/21

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2022 - Aktenzeichen 9 E 707/22

DRsp Nr. 2022/16581

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter getroffen worden ist. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, dass auch in solchen Konstellationen, in der im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO, sondern der Berichterstatter entschieden hat, ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 - 13 E 737/18 -, und vom 16. August 2017 - 18 E 594/17 -, jeweils juris.