Die Zwischenverfügung wird im angefochtenen Umfang aufgehoben.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Die Beschwerde richtet sich allein gegen Punkt 2 der Zwischenverfügung vom 20. August 2021, was nicht zu beanstanden ist. Jede einzelne, in einer Zwischenverfügung aufgeführte Beanstandung bildet eine Entscheidung im Sinne von § 71 Abs. 1 GBO und kann für sich allein angefochten werden (Demharter, GBO, 32. Aufl., § 71, Rdn. 34)
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Punkt 2 der angefochtenen Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst, denn das beanstandete Eintragungshindernis besteht nicht. Eine Genehmigung des Bezirksamts nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB ist nicht erforderlich.
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