KG - Beschluss vom 02.12.2021
1 W 384/21
Normen:
GBO § 71 Abs. 1; BauGB § 250 Abs. 1 S. 3-4;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 20.08.2021

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesNichtigkeit der UmwandlungsVO1 für BerlinVeröffentlichung einer Begründung eine Woche nach Inkrafttreten der Verordnung

KG, Beschluss vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 1 W 384/21

DRsp Nr. 2021/18346

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Nichtigkeit der UmwandlungsVO1 für Berlin Veröffentlichung einer Begründung eine Woche nach Inkrafttreten der Verordnung

Die Zwischenverfügung wird im angefochtenen Umfang aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1; BauGB § 250 Abs. 1 S. 3-4;

Gründe:

1. Das Rechtsmittel ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Die Beschwerde richtet sich allein gegen Punkt 2 der Zwischenverfügung vom 20. August 2021, was nicht zu beanstanden ist. Jede einzelne, in einer Zwischenverfügung aufgeführte Beanstandung bildet eine Entscheidung im Sinne von § 71 Abs. 1 GBO und kann für sich allein angefochten werden (Demharter, GBO, 32. Aufl., § 71, Rdn. 34)

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Punkt 2 der angefochtenen Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst, denn das beanstandete Eintragungshindernis besteht nicht. Eine Genehmigung des Bezirksamts nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB ist nicht erforderlich.