OLG München - Beschluss vom 22.07.2019
Verg 14/18
Normen:
GWB § 97 Abs. 6 ; GWB § 116 Abs. 2; RL 2014/24/EU Art. 8; AEUV Art. 288 Abs. 3;
Fundstellen:
NZBau 2020, 53

Beschwerde gegen eine Direktvergabe ohne förmliches VergabeverfahrenServicevertrag für ein öffentliches KommunikationsnetzAuslegung eines AusnahmetatbestandsUmsetzung von Richtlinien durch den GesetzgeberAuslegung nationalen Rechts anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie 2014/24/EU

OLG München, Beschluss vom 22.07.2019 - Aktenzeichen Verg 14/18

DRsp Nr. 2019/13326

Beschwerde gegen eine Direktvergabe ohne förmliches Vergabeverfahren Servicevertrag für ein öffentliches Kommunikationsnetz Auslegung eines Ausnahmetatbestands Umsetzung von Richtlinien durch den Gesetzgeber Auslegung nationalen Rechts anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie 2014/24/EU

1. Bei § 116 Abs. 2 GWB handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, der als solcher eng auszulegen ist.2. Im Rahmen der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass er der Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2014/24/EU dient.3. Zur Umsetzung von Richtlinien ist der Gesetzgeber sowohl unionsrechtlich verpflichtet als auch verfassungsrechtlich berufen.4. Die nationalen Gerichte müssen bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und um damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 26. November 2018, Az. Z3-3-3194-1-29-08/18 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 6 ; GWB § 116 Abs. 2;