OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.11.2020
2 Kart 1/20 (V)
Normen:
GWB § 63 Abs. 1 S. 1; GWB § 40;
Fundstellen:
AG 2021, 322

Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeskartellamts zu einer FusionskontrolleUnstatthafte BeschwerdeFehlendes RechtsschutzbedürfnisEingeschränkte Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2020 - Aktenzeichen 2 Kart 1/20 (V)

DRsp Nr. 2020/17448

Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeskartellamts zu einer Fusionskontrolle Unstatthafte Beschwerde Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis Eingeschränkte Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter

Eine Fusionskontrolle dient nur objektiven Zwecken und auch die Grundrechte bieten keinen Schutz vor privater Konkurrenz.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich derjenigen der Beteiligten zu 1. und 2. hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 63 Abs. 1 S. 1; GWB § 40;

Gründe

I.