OLG Köln - Beschluss vom 24.06.2019
2 W 17/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; ZVG § 74a Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 408/18

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungAbänderung eines VerkehrswertsInteresse des Beschwerdeführers an der erstrebten Abänderung

OLG Köln, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen 2 W 17/19

DRsp Nr. 2019/9856

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Abänderung eines Verkehrswerts Interesse des Beschwerdeführers an der erstrebten Abänderung

1. Wie der Verkehrswert einer Beschwerde nach § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG anzusetzen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.2. Nach Auffassung des Senats ist für die Bemessung des Beschwerdewerts - allgemeiner Regel entsprechend - das Interesse des Beschwerdeführers an der erstrebten Abänderung des Verkehrswerts maßgebend.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 27.05.2019 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30.11.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der mit dem Nichtabhilfebeschluss der 3. Zivilkammer vom 31.05.2019 festgesetzte Geschäftswert von 55.000 € auf bis 40.000 € abgeändert wird.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; ZVG § 74a Abs. 5 S. 3;

Gründe

1.