Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 27.05.2019 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30.11.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der mit dem Nichtabhilfebeschluss der 3. Zivilkammer vom 31.05.2019 festgesetzte Geschäftswert von 55.000 € auf bis 40.000 € abgeändert wird.
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