OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.12.2019
9 W 39/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2021, 62
r+s 2020, 210
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 162/18
LG Offenburg, vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 162/18

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungAbfindung einer Neuwertspitze in der GebäudeversicherungFehlende Wahrscheinlichkeit einer Entstehung des Anspruchs in der Zukunft

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 9 W 39/19

DRsp Nr. 2020/4862

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Abfindung einer Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung Fehlende Wahrscheinlichkeit einer Entstehung des Anspruchs in der Zukunft

1. Einigen sich die Parteien auf eine Abfindung der Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung, muss bei der Streitwertfestsetzung der abgegoltene Anspruch mit einem prozentualen Abschlag reduziert werden, wenn zum Zeitpunkt der Abfindung ungewiss war, ob der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen für den noch nicht entstandenen Anspruch (Sicherstellung der Wiederherstellung des Gebäudes) in der Zukunft herbeigeführt hätte.2. Der prozentuale Abschlag kann mit 50 Prozent abgeschätzt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer Entstehung des Anspruchs in der Zukunft fehlen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung im Verfahren des Landgerichts (Beschlüsse vom 26.07.2019 und vom 06.09.2019) wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird auf 24.054,49 € festgesetzt.

Der überschießende Vergleichswert wird auf 36.754,49 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.