OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.11.2022
3 W 3/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 312/18

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungAbzug einer Nutzungsentschädigung in DieselskandalfällenHinreichende Bestimmtheit einer Nutzungsentschädigung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.11.2022 - Aktenzeichen 3 W 3/22

DRsp Nr. 2022/17218

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Abzug einer Nutzungsentschädigung in Dieselskandalfällen Hinreichende Bestimmtheit einer Nutzungsentschädigung

1. In Fällen, in denen der Kläger als Erwerber eines seiner Behauptung nach von unzulässigen Emissionsminderungssystemen betroffenen Fahrzeugs aufgrund eines deliktischen Schadensersatzanspruchs vom Hersteller die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt, ist bei der Festsetzung des Streitwerts eine Nutzungsentschädigung grundsätzlich von der in Höhe des Kaufpreises bemessenen Zahlungsforderung in Abzug zu bringen, ohne dass es einer entsprechenden Gestaltungserklärung und einer konkreten Bezifferung der der Beklagtenseite zugebilligten Nutzungsentschädigung bedarf. 2. Ausreichend, zugleich aber erforderlich hierfür indes, dass der Kläger erklärt, auf welcher Grundlage er sich eine Nutzungsentschädigung von der geltend gemachten Hauptforderung abziehen lassen möchte, wenn hierdurch diese Nutzungsentschädigung hinreichend bestimmt wird. 3. Maßgebend hierfür ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt des den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antrags, der den Rechtszug einleitet.