OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.09.2022
7 W 97/22
Normen:
GKG § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 1503
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 93/21
AG Nauen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 229/20

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungBegrenzung des Werts eines Berufungsverfahrens auf den Wert des Verfahrens erster Instanz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2022 - Aktenzeichen 7 W 97/22

DRsp Nr. 2022/16697

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Begrenzung des Werts eines Berufungsverfahrens auf den Wert des Verfahrens erster Instanz

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 2. Juni 2022 abgeändert, soweit der Streitwert festgesetzt worden ist:

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 6.600 Euro festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet, soweit sie die Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren betrifft. Im übrigen ist sie unbegründet.

Der Wert des Verfahrens erster Instanz ist mit dem angefochtenen Beschluss zutreffend auf 600 Euro festgesetzt worden. Auch der Beschwerdeführer beanstandet nicht, den Wert nach dem sechsfachen Monatsbetrag der von der Klägerin verlangten Abschlagszahlungen zu bemessen. Dieser Wert betrug zu Verfahrensbeginn (§ 40 GKG) 600 Euro. So hat die Klägerin in ihrer im August 2020 eingereichten Klage die Höhe der verlangten Abschlagszahlungen mitgeteilt (Klageschrift, S. 3 = Bl. 3).