OLG München - Beschluss vom 07.07.2022
36 W 814/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 08.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2538/21

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungHilfsweise zur Aufrechnung gestellte GegenforderungWirtschaftliche Identität von Ansprüchen

OLG München, Beschluss vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 36 W 814/22

DRsp Nr. 2022/14785

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung Wirtschaftliche Identität von Ansprüchen

Der selbständige kostenrechtliche Gegenstandsbegriff erfordert eine wirtschaftliche Betrachtung und er ist nicht mit dem zivilprozessualen Begriff des Streitgegenstands identisch.

Tenor

Der Gebührenstreitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 08.03.2022 auf 69.958,63 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit der Klage vor dem Landgericht München II machte die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf restliches Maklerhonorar im Zusammenhang mit dem Kauf der Immobilie XXX in Höhe von 26.500,00 € geltend. Die vormaligen Eigentümer des bebauten Grundstücks beauftragten die Klägerin mit dem Verkauf. Der Beklagte leistete an die Klägerin eine Reservierungsgebühr in Höhe von 1.500,00 €. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.07.2020 wurde die Immobilie an den Beklagten veräußert. Die Klägerin rechnete gegenüber dem Beklagten ein Maklerhonorar in Höhe von 28.000,00 € brutto abzüglich geleisteter Reservierungsgebühr von 1.500,00 €, also einen verbleibenden Zahlbetrag von 26.500,00 €, ab.