OLG Rostock - Beschluss vom 02.02.2022
2 W 15/21
Normen:
GKG § 51 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 504
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 11/21

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungIndizielles Gewicht einer klägerischen Wertangabe für eine StreitwertfestsetzungSofortiges Entgegentreten einer Wertangabe durch eine beklagte Partei

OLG Rostock, Beschluss vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 2 W 15/21

DRsp Nr. 2022/3689

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Indizielles Gewicht einer klägerischen Wertangabe für eine Streitwertfestsetzung Sofortiges Entgegentreten einer Wertangabe durch eine beklagte Partei

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.07.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 20.07.2021 - Az.: 6 HK O 11/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 2;

Gründe:

1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat im Ganzen, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung durch den KfH-Vorsitzenden im Rechtssinne nicht um eine Einzelrichterentscheidung (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbs., 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) handelt (BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 27/02, NJW 2004, 856 [Juris; Tz. 10]; Senat, Beschluss vom 06.05.2021 - 2 W 6/21 [Juris; Tz. 5]; Senat, Beschluss vom 17.05.2021 - 2 W 4/21, NJ 2021, 316 [Juris; Tz. 1]; KG, Beschluss vom 01.03.2016 - 23 W 7/16, MDR 2016, 422 [Juris; Tz. 3]).

2. In der Sache bleibt die mit Blick insbesondere auf § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde - die wörtliche Anfechtung eines nach Aktenlage nicht existierenden Beschlusses "vom 02.07.2021", zugestellt am "05.07.2021", stellt eine unschädliche Falschbezeichnung dar - ohne Erfolg.