1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.07.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 20.07.2021 - Az.: 6 HK
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat im Ganzen, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung durch den KfH-Vorsitzenden im Rechtssinne nicht um eine Einzelrichterentscheidung (§§
2. In der Sache bleibt die mit Blick insbesondere auf § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde - die wörtliche Anfechtung eines nach Aktenlage nicht existierenden Beschlusses "vom 02.07.2021", zugestellt am "05.07.2021", stellt eine unschädliche Falschbezeichnung dar - ohne Erfolg.
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