OLG Dresden - Beschluss vom 19.07.2022
12 W 367/22
Normen:
GKG § 63; RVG § 33;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 20.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 754/21

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungKeine gestaffelte Streitwertfestsetzung nach Verfahrensabschnitten oder ZeiträumenStaffelung nach dem RVG

OLG Dresden, Beschluss vom 19.07.2022 - Aktenzeichen 12 W 367/22

DRsp Nr. 2022/11205

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Keine gestaffelte Streitwertfestsetzung nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen Staffelung nach dem RVG

Für eine gestaffelte Streitwertfestsetzung gemäß § 63 GKG nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen besteht keine Grundlage. Eine Staffelung der Wertfestsetzung kommt nur auf Antrag nach § 33 RVG in Betracht.

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Dresden im Urteil vom 20.05.2022, 7 O 754/21, wird verworfen.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63; RVG § 33;

Gründe:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Staffelung der Streitwertfestsetzung durch den im Urteil vom 20.05.2022 enthaltenen Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft, da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch die gestaffelte Streitwertfestsetzung nicht mit einem Betrag von mehr als 200,00 € beschwert sind, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.