OLG Köln - Beschluss vom 19.10.2016
12 W 9/16
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 286/15

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungNichtberücksichtigung nicht streitgegenständlicher Grundschulden bei der Wertbemessung

OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2016 - Aktenzeichen 12 W 9/16

DRsp Nr. 2020/14464

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Nichtberücksichtigung nicht streitgegenständlicher Grundschulden bei der Wertbemessung

Eine Hinzurechnung des Nominalwertes einer Grundschuld bei der Streitwertbemessung kommt nicht in Betracht, wenn die Grundschuld nicht streitgegenständlich geworden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Bonn vom 19.5.2016 (3 O 286/15) in der Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 22.7.2016 (3 O 286/15) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kläger gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts, soweit ihr nicht bereits im Wege der Heraufsetzung des Wertes auf 80.003,18 EUR teilweise abgeholfen wurde, ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG , 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zur Bemessung des Streitwertes hat das Landgericht zutreffend lediglich auf die Summe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.1.2016, XI ZR 366/15 , MDR 20156, 480, zitiert nach juris, Rn. 12).