OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.11.2022
11 W 1/22
Normen:
GKG § 43 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 91/21

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungNutzungen als bloße und nicht streitwerterhöhende NebenforderungZinsen und Nutzungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 11 W 1/22

DRsp Nr. 2022/17449

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Nutzungen als bloße und nicht streitwerterhöhende Nebenforderung Zinsen und Nutzungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung

Zinsen und Nutzungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung gehören nicht zur Hauptforderung, wenn es sich um Beträge handelt, die als Vergütung für die Nutzung der einem Bereicherungs- oder sonstigem Rückgewährschuldner zugeflossenen Hauptsummen eingeklagt werden.

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers (Beschwerdeführer) gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 23.09.2021 - 6 O 91/21 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 43 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässige Beschwerde der klägerischen Prozessbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist unbegründet.