OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.09.2022
6 W 48/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 16/20

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungVerletzungen eines UrheberrechtsNicht bindende Streitwertangabe eines Klägers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2022 - Aktenzeichen 6 W 48/22

DRsp Nr. 2022/15174

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Verletzungen eines Urheberrechts Nicht bindende Streitwertangabe eines Klägers

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26.01.2022 betreffend Streitwertfestsetzung - 2 O 16/20 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die in eigenem Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist zulässig, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG.