OLG Köln - Beschluss vom 09.09.2019
12 W 35/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 174/17

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungWertfestsetzung einer positiven FeststellungsklageAbschlag von den in Betracht kommenden Ansprüchen

OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen 12 W 35/19

DRsp Nr. 2020/16741

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Wertfestsetzung einer positiven Feststellungsklage Abschlag von den in Betracht kommenden Ansprüchen

Bei der Wertfestsetzung einer positiven Feststellungsklage muss ein Abschlag von den in Betracht kommenden Ansprüchen vorgenommen werden.

Tenor

Die im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.06.2019 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 14.06.2019 (2 O 174/17) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert setzt sich - wie sich aus dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 11.07.2019 (Bl. 357 d. A.) ergibt - folgendermaßen zusammen:

Klageantrag zu 1 (Schmerzensgeld) 3.500 €
Klageantrag zu 2 (pos. Feststellung) 1.000€
4.500 €