Die im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.06.2019 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 14.06.2019 (
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert setzt sich - wie sich aus dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 11.07.2019 (Bl. 357 d. A.) ergibt - folgendermaßen zusammen:
Klageantrag zu 1 (Schmerzensgeld) | 3.500 € |
Klageantrag zu 2 (pos. Feststellung) | 1.000€ |
4.500 € |
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