OLG Hamm - Beschluss vom 20.09.2021
4 W 49/20
Normen:
GKG § 51 Abs. 2; UWG § 12 Abs. 3; UWG a.F. § 12 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 40/19

Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung und Zurückweisung eines Antrags auf StreitwertbegünstigungAnsprüche nach dem UWGWachhalten des Kostenbewusstseins

OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2021 - Aktenzeichen 4 W 49/20

DRsp Nr. 2021/15441

Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung und Zurückweisung eines Antrags auf Streitwertbegünstigung Ansprüche nach dem UWG Wachhalten des Kostenbewusstseins

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 11.03.2020 (44 O 40/19) erfolgte Wertfestsetzung und Zurückweisung des Antrags auf Streitwertbegünstigung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 2; UWG § 12 Abs. 3; UWG a.F. § 12 Abs. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Zunächst hat das Landgericht im Zusammenhang mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 14.04.2020 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.