Die Beschwerde des Beklagten gegen die mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 11.03.2020 (
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Zunächst hat das Landgericht im Zusammenhang mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 14.04.2020 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
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