KG - Beschluss vom 19.02.2021
5 W 1144/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 51 Abs. 2; GKG § 51 Abs. 3; GKG § 51 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 307/20

Beschwerde gegen eine WertfestsetzungAnsprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren WettbewerbWirtschaftliches Interesse des Unterlassungsgläubigers an der AnspruchsverwirklichungAnrufe zu Werbezwecken

KG, Beschluss vom 19.02.2021 - Aktenzeichen 5 W 1144/20

DRsp Nr. 2022/3574

Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Wirtschaftliches Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung Anrufe zu Werbezwecken

1. Unter Zurückweisung der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Wertfestsetzung in Nr. 3 des Beschlusses der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 14. August 2020 - 15 O 307/20 - abgeändert:

Der Wert des Verfahrens für die erste Instanz wird auf 32.666,67 € festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 51 Abs. 2; GKG § 51 Abs. 3; GKG § 51 Abs. 4;

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 02. September 2020 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erklärt, Beschwerde gegen die landgerichtliche Festsetzung des Verfahrenswertes auf 40.000,00 € mit dem Ziel der Heraufsetzung auf 73.333,00 € einzulegen.