1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Wertfestsetzung in Ziff. 4 des Beschlusses der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2019 -
Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 6.400 € (betreffend die Zusendung von vier Werbe-E-Mails an eine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse) mit dem Ziel der Heraufsetzung auf 14.400 € eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist gemäß S 68 Abs.
1.
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