KG - Beschluss vom 15.07.2019
5 W 121/19
Normen:
GKG § 48 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 146/19

Beschwerde gegen eine WertfestsetzungVerbotswidrige E-Mail-WerbungWerbung gegenüber einem geschäftlich Handelnden zu dessen geschäftlich genutzter E-Mail-Adresse

KG, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen 5 W 121/19

DRsp Nr. 2022/3701

Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Verbotswidrige E-Mail-Werbung Werbung gegenüber einem geschäftlich Handelnden zu dessen geschäftlich genutzter E-Mail-Adresse

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Wertfestsetzung in Ziff. 4 des Beschlusses der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2019 - 52 O 146/19 - geändert:

Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 6.400 € (betreffend die Zusendung von vier Werbe-E-Mails an eine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse) mit dem Ziel der Heraufsetzung auf 14.400 € eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist gemäß S 68 Abs. 1 GKG zulässig und teilweise begründet, § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG. Angemessen ist hier ein Verfahrenswert von bis 9.000 €.

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