KG - Beschluss vom 19.02.2021
5 W 1146/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 302/20

Beschwerde gegen eine WertfestsetzungWertbemessung einer auf Unterlassung gerichteten KlageWirtschaftliches Interesse des Unterlassungsgläubigers an der AnspruchsverwirklichungWettbewerbswidrige Werbung mittels E-Mail

KG, Beschluss vom 19.02.2021 - Aktenzeichen 5 W 1146/20

DRsp Nr. 2022/3575

Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Wertbemessung einer auf Unterlassung gerichteten Klage Wirtschaftliches Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung Wettbewerbswidrige Werbung mittels E-Mail

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. gegen die Wertfestsetzung in Ziff. 3 des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 01.09.2020 - 52 O 302/20 - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin zu 1) begehrt die Herabsetzung des vom Landgericht auf 4.200,00 Euro festgesetzten Verfahrenswertes auf 1.400,00 Euro. In dem zugrundeliegenden Verfahren wurde es den Antragsgegner zu 1) bis 3) mit einstweiliger Verfügung vom 01.09.2020 untersagt, gegenüber dem Antragsteller Werbung per elektronischer Nachricht ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Antragstellers - und unter weiteren im Tenor genannten Voraussetzungen - zu betreiben und/oder betreiben zu lassen.