KG - Beschluss vom 24.06.2020
5 W 1035/20
Normen:
GKG § 48 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 101/19

Beschwerde gegen eine WertfestsetzungZusendung von zwei Werbe-E-MailsWerbung gegenüber einem geschäftlich Handelnden zu dessen geschäftlich genutzter E-Mail-AdresseVerletzung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs

KG, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 5 W 1035/20

DRsp Nr. 2022/3700

Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Zusendung von zwei Werbe-E-Mails Werbung gegenüber einem geschäftlich Handelnden zu dessen geschäftlich genutzter E-Mail-Adresse Verletzung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird die Wertfestsetzung in Ziff. 3 des Beschlusses der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 25. März 2019 - 16 O 101/19 - geändert:

Der Wert des Verfahrens für die erste Instanz wird auf bis 8.000 € festgesetzt, wobei der Verfahrenswert für das Widerspruchsverfahren bis 6.000 € beträgt.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12;

Gründe:

I.

Die gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 5.600 € (betreffend die Zusendung von zwei Werbe-E-Mails an eine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse) mit dem Ziel der Heraufsetzung auf 11.000 € eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber nur teilweise begründet, § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG. Angemessen ist hier ein Verfahrenswert bis 8.000 €.

1.