OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.04.2019
Kart 2/18 (V)
Normen:
AEUV Art. 102; AEUV Art. 101 Abs. 1; GWB § 32;

Beschwerde gegen einen Beschluss des BundeskartellamtesMarktbeherrschende Stellung für Ticketvertriebsdienstleistungen im Live EntertainmentZuwiderhandlung gegen das kartellrechtliche MissbrauchsverbotAusschließlichkeitsbindung durch ein marktbeherrschendes UnternehmenVertraglich vereinbarte Exklusivitätsklauseln

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen Kart 2/18 (V)

DRsp Nr. 2019/11039

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes Marktbeherrschende Stellung für Ticketvertriebsdienstleistungen im Live Entertainment Zuwiderhandlung gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot Ausschließlichkeitsbindung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen Vertraglich vereinbarte Exklusivitätsklauseln

1. Die Ausschließlichkeitsbindung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen stellt nicht zwangsläufig auch ein missbräuchliches Verhalten dar. 2. Zieht der Marktbeherrscher ernsthaft und gestützt auf Beweise in Zweifel, dass sein Verhalten geeignet gewesen ist, den Wettbewerb zu beschränken, insbesondere eine Verdrängungswirkung zu entfalten, gilt nicht das per-se-Verbot; diese Frage muss dann vielmehr im Kartellverfahren geklärt werden. 3. Die Ausschließlichkeitsbindung ist nur dann missbräuchlich, wenn sie nachweislich geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken und mindestens ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen.4. Das gilt nicht nur für die Ausschließlichkeitsbindung, die über die Gewährung von Treuerabatten oder sonstigen Nachlässen de facto erreicht wird, sondern gleichermaßen für vertraglich vereinbarte Exklusivitätsklauseln.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 4. Dezember 2017 (Az.: B 6 - 132/14-2) wird zurückgewiesen.

II. III. IV.