Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. wird der Beschluss des Bundeskartellamts vom 30. Dezember 2019, Az.: B7-21/18, aufgehoben.
II.Das Bundeskartellamt trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu 70 % und die der Beigeladenen zu 4. in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen in voller Höhe. Die Beigeladene zu 2. trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die dem Bundeskartellamt in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit bis zum 20. Oktober 2020 entstandenen notwendigen Auslagen zu 30 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV.Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3,3 Millionen Euro, wovon 2,3 Millionen Euro auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. und 1 Million Euro auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. entfallen.
I.
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