OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.09.2021
Kart 5/20 (V)
Normen:
GWB § 36 Abs. 1 S. 1; GWB § 40 Abs. 2 S. 1;

Beschwerde gegen einen Beschluss des BundeskartellamtsAngebote von Breitbandanschlüssen für EndkundenGründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit einer erheblichen Behinderung des WettbewerbsUntersagungsvoraussetzungen für ein ZusammenschlussvorhabenVerpflichtungszusagen mit wettbewerbsbeeinträchtigenden strukturellen Effekten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen Kart 5/20 (V)

DRsp Nr. 2021/18558

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts Angebote von Breitbandanschlüssen für Endkunden Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit einer erheblichen Behinderung des Wettbewerbs Untersagungsvoraussetzungen für ein Zusammenschlussvorhaben Verpflichtungszusagen mit wettbewerbsbeeinträchtigenden strukturellen Effekten

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. wird der Beschluss des Bundeskartellamts vom 30. Dezember 2019, Az.: B7-21/18, aufgehoben.

II.

Das Bundeskartellamt trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu 70 % und die der Beigeladenen zu 4. in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen in voller Höhe. Die Beigeladene zu 2. trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die dem Bundeskartellamt in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit bis zum 20. Oktober 2020 entstandenen notwendigen Auslagen zu 30 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3,3 Millionen Euro, wovon 2,3 Millionen Euro auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. und 1 Million Euro auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. entfallen.

Normenkette:

GWB § 36 Abs. 1 S. 1; GWB § 40 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.