Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 13.12.2017 - B4-80/17 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich derjenigen der Beteiligten zu 1. hat die Beteiligte zu 2. zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- € festgesetzt.
I.
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