OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.07.2019
2 Kart 1/18 [V]
Normen:
GWB § 63 Abs. 1 S. 1;

Beschwerde gegen einen Beschluss des BundeskartellamtsAnmeldung eines ZusammenschlussvorhabensFehlende materielle Beschwer für ein BeschwerdeverfahrenUngeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 2 Kart 1/18 [V]

DRsp Nr. 2019/10284

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens Fehlende materielle Beschwer für ein Beschwerdeverfahren Ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren

1. Das Erfordernis einer materiellen Beschwer ist zwar nicht dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, gleichwohl gehört sie - wie die formelle Beschwer - auch ohne Erwähnung im Gesetz zur Zulässigkeit des Rechtsbehelfs.2. Sie ist eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung der nach § 63 GWB statthaften Beschwerde.3. Diejenigen Unternehmen sind nicht materiell beschwert, die an einem Zusammenschlussvorhaben als Vertragsparteien beteiligt sind oder hierfür eine vertragliche Ursache gesetzt haben. 4. Weil die Freigabeverfügung der Kartellbehörde ihren Handlungsspielraum infolge der Beseitigung öffentlich-rechtlicher Hemmnisse nur erweitert, aber nicht beschränkt, sind sie nicht materiell beschwert.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 13.12.2017 - B4-80/17 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich derjenigen der Beteiligten zu 1. hat die Beteiligte zu 2. zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.