OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.01.2022
2 W 4619/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 3 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 168/21

Beschwerde gegen einen StreitwertbeschlussKeine gestaffelte Streitwertfestsetzung nach Verfahrensabschnitten oder ZeiträumenEinheitliche Verfahrensgebühr in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 2 W 4619/21

DRsp Nr. 2022/1993

Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss Keine gestaffelte Streitwertfestsetzung nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen Einheitliche Verfahrensgebühr in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren

Für eine gestaffelte Streitwertfestsetzung gemäß § 63 GKG nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen besteht kein Raum.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Amberg vom 17.11.2021, Az. 12 O 168/21, wird auf deren Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin in der Hauptsache die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 22.139,59 € brutto. In der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2021 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, an die Klägerin insgesamt 16.771,85 € brutto in zwei Raten zu bezahlen (Seite 4 des Protokolls, Bl. 84 d. A.). Mit der Vereinbarung sollten "sämtliche streitgegenständlichen Forderungen abgegolten und erledigt" sein.