OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.04.2020
Kart 3/19 (V)
Normen:
GWB § 36 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 29 Abs. 1 S. 1; GWB § 72 Abs. 2 S. 2;

Beschwerde gegen einen Untersagungsbeschluss des BundeskartellamtsEntstehung einer marktbeherrschenden Stellung von fusionsbeteiligten UnternehmenAkteneinsichtsrecht im kartellbehördlichen VerfahrenFusionsrechtliche Untersagungsverfügung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen Kart 3/19 (V)

DRsp Nr. 2020/6368

Beschwerde gegen einen Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamts Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von fusionsbeteiligten Unternehmen Akteneinsichtsrecht im kartellbehördlichen Verfahren Fusionsrechtliche Untersagungsverfügung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

Nach dem Charakter einer fusionsrechtlichen Untersagungsverfügung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung muss für eine Beschwerdeentscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht berücksichtigt werden; tatsächliche Veränderungen oder Gesetzesänderungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung müssen in eine Entscheidung eingestellt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 11. Juli 2019 (B 4 - 21/19) wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligte zu 1. hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ihr fallen darüber hinaus die dem Bundeskartellamt und der Beigeladenen zu 2. in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30 Mio. Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 36 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 29 Abs. 1 S. 1; GWB § 72 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3.