VGH Bayern - Beschluss vom 17.01.2019
1 ZB 16.1621
Normen:
BayBO Art. 55 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 14.5363

Beseitigung einer Hebebühne in dem Garagengebäude auf einem Baugrundstück hinsichtlich Genehmigungsfähigkeit; Untersagung der Nutzung des Garagengebäudes als Kfz-Werkstatt

VGH Bayern, Beschluss vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 1 ZB 16.1621

DRsp Nr. 2019/3507

Beseitigung einer Hebebühne in dem Garagengebäude auf einem Baugrundstück hinsichtlich Genehmigungsfähigkeit; Untersagung der Nutzung des Garagengebäudes als Kfz-Werkstatt

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 55 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2;

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beseitigung einer Hebebühne in dem Garagengebäude auf seinem Baugrundstück. Die Beseitigung wurde im Rahmen einer Nutzungsuntersagung, die für die Nutzung des Garagengebäudes als Kfz-Werkstatt ausgesprochen wurde und bestandskräftig geworden ist, angeordnet.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig.