BGH - Urteil vom 13.12.1973
VII ZR 40/72
Normen:
BGB § 633, § 634, § 635, § 273, § 320, § 640 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1974, 137
NJW 1974, 367

Beseitigung von auf Planungs- oder Aufsichtsfehlern beruhenden Baumängeln durch den Architekten; Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts durch Aufrechnungsausschluß; Voraussetzungen der Fertigstellung des Architektenwerks

BGH, Urteil vom 13.12.1973 - Aktenzeichen VII ZR 40/72

DRsp Nr. 1996/14891

Beseitigung von auf Planungs- oder Aufsichtsfehlern beruhenden Baumängeln durch den Architekten; Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts durch Aufrechnungsausschluß; Voraussetzungen der Fertigstellung des Architektenwerks

Vom Architekten kann die Nachbesserung wegen Baumängeln nicht verlangt werden. Er ist nach Vollendung des Bauwerkes verpflichtet, auf Planungs- oder Aufsichtsfehler beruhende Baumängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Mit dem Ausschluß der Aufrechnung ist in der Regel ein Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeschlossen. Unzulässig ist das Geltendmachen des Zurückbehaltungsrechts aber dann, wenn es der Aufrechnung gleich kommt. Zur Fertigstellung des Architektenwerkes gehört nicht, daß der Architekt den wegen Mängel des Architektenwerkes geschuldeten Schadensersatz geleistet hat.

Normenkette:

BGB § 633, § 634, § 635, § 273, § 320, § 640 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Ständ. Rechtspr. seit BGHZ 31, 224, 227 = NJW 1960, 1198, da sich die fertige Leistung des Architekten nach Verwirklichung des Bauwerkes nicht mehr beheben läßt (siehe auch BGH, BauR 1989, 97, 100 = NJW-RR 1989, 86). Das gilt auch für Bauaufsichtsfehler: OLG München, NJW-RR 1988, 336, 338. Damit ist § 633 BGB nur eingeschränkt anwendbar, nämlich solange die Architektenleistung sich noch nicht im Bauwerk verkörpert hat.

Fundstellen
BauR 1974, 137
NJW 1974, 367