Hinweis zu A
Ständ. Rechtspr. seit BGHZ 31, 224, 227 = NJW 1960, 1198, da sich die fertige Leistung des Architekten nach Verwirklichung des Bauwerkes nicht mehr beheben läßt (siehe auch BGH, BauR 1989, 97, 100 = NJW-RR 1989, 86). Das gilt auch für Bauaufsichtsfehler: OLG München, NJW-RR 1988, 336, 338. Damit ist § 633 BGB nur eingeschränkt anwendbar, nämlich solange die Architektenleistung sich noch nicht im Bauwerk verkörpert hat.
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