OLG München - Beschluss vom 30.09.2021
11 W 1243/21
Normen:
GKG § 21; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 3837/12

Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über einen Antrag auf Nichterhebung von Sachverständigenkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

OLG München, Beschluss vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 11 W 1243/21

DRsp Nr. 2021/15410

Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über einen Antrag auf Nichterhebung von Sachverständigenkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

1. Hat das Erstgericht Sachverständigenkosten in Ansatz gebracht, so ist eine Entscheidungsbefugnis über die Frage der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG nicht mehr gegeben. 2. Vielmehr ist nach Erlass der Kostenrechnung über die Frage der Nichterhebung von Verfahrenskosten ausschließlich im Rahmen des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostensatz zu entscheiden. 3. Insoweit ist gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 GKG eine originäre Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts München I vom 09.07.2021 wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Kostenerinnerung der Beklagten an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Normenkette:

GKG § 21; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I.

Durch Endurteil vom 28.10.2020 gab die 24. Zivilkammer des Landgerichts München I der Klage unter dem Az. 24 O 3837/12 in der Besetzung mit drei Berufsrichtern teilweise statt.