Die Beklagte weigert sich mit Rücksicht auf zwei in den Jahren 1948 und 1978 für das Grundstück der Beigeladenen zu 2. erteilte Baugenehmigungen, gegen die dort nunmehr vom Beigeladenen zu 1. betriebene Kfz-Werkstatt einzuschreiten. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum, ob die Legalisierungswirkungen der erteilten Genehmigungen durch Nutzungsunterbrechungen erloschen sind und auf welchen Zeitraum es dabei ankommt.
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