VGH Hessen - Urteil vom 20.06.2013
3 A 1832/11
Normen:
BauGB § 154 Abs. 1; BauGB § 154 Abs. 2; BauGB § 154 Abs. 3; BauGB § 162 Abs. 2; BauGB § 163 Abs. 1; WertV § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2013, 910
ZfBR 2013, 696
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4300/09

Bestehen einer grundsätzlich (gerichtlichen) Verpflichtung zur Spruchreifmachung bei dem Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 3 BauGB als Geldleistungsverwaltungsakt; Bestehen eines Schätzungsspielraums der Gemeinde bei der Bewertung von Anfangswert und Endwert i.S.v. § 154 Abs. 2 BauGB

VGH Hessen, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 3 A 1832/11

DRsp Nr. 2013/19922

Bestehen einer grundsätzlich (gerichtlichen) Verpflichtung zur Spruchreifmachung bei dem Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 3 BauGB als Geldleistungsverwaltungsakt; Bestehen eines Schätzungsspielraums der Gemeinde bei der Bewertung von Anfangswert und Endwert i.S.v. § 154 Abs. 2 BauGB

1. Bei dem Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 3 BauGB handelt es sich um einen Geldleistungsverwaltungsakt, bei dem grundsätzlich die (gerichtliche) Verpflichtung zur Spruchreifmachung besteht.2. Der Gemeinde steht bei der Bewertung von Anfangs- und Endwert im Sinne von § 154 Abs. 2 BauGB ein Schätzungsspielraum zu, den die Gerichte hinsichtlich der angewandten Berechnungsmethode auf Plausibilität zu überprüfen haben.3. Das Bewertungs- und Berechnungsverfahren nach Hagedorn ist ein nicht zu beanstandendes, die konkreten Verkaufsfälle in der abrechnenden Gebietskörperschaft berücksichtigendes Vergleichswertverfahren, das bei der Berechnung von Anfangs- und Endwert die in den §§ 3 und 5 der Wertermittlungsverordnung genannten Parameter zur Bestimmung von Standort- und Grundstücksqualität zugrunde legt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Juni 2011 - 1 K 4300/09.GI - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.