Auf die inhaltlich beschränkte Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 20. Oktober 2021 insoweit aufgehoben als dort das Grundbuchamt die Vorlage eines Negativzeugnisses gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 BauGB verlangt.
Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.505 € festgesetzt.
A.
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