BGH - Urteil vom 28.01.2020
EnZR 99/18
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2; EnWG § 46 Abs. 2; GWB § 19 Abs. 2; SächsGemO § 19;
Fundstellen:
MDR 2020, 879
NZBau 2020, 467
WM 2021, 989
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 15/16
OLG Naumburg, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 33/17

Bestehen eines Mitwirkungsverbots in einem Verfahren über die Vergabe eines Wegenutzungsrechts; Nichtigkeit eines Gaskonzessionsvertrags

BGH, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen EnZR 99/18

DRsp Nr. 2020/7216

Bestehen eines Mitwirkungsverbots in einem Verfahren über die Vergabe eines Wegenutzungsrechts; Nichtigkeit eines Gaskonzessionsvertrags

Verfolgt der Kläger mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis, die in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm ergeben können, ist eine Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten unzulässig, wenn im Fall der Begründetheit der Zwischenfeststellungswiderklage zugleich die mit der Hauptklage verfolgten selbständigen Ansprüche in vollem Umfang entscheidungsreif wären. GWB § 19 Abs. 2 SächsGemO § 19 a) Im Verfahren über die Vergabe eines Wegenutzungsrechts besteht ein Mitwirkungsverbot für solche Personen, die bei einem Bewerber gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied eines Organs tätig sind.b) Wirkt ein Gemeinderat, der als Vertreter der Gemeinde oder in deren Auftrag Mitglied des Aufsichtsrats eines Bewerbers ist, bei der abschließenden Abstimmung im Gemeinderat über die Vergabe von Wegenutzungsrechten mit, führt dies nur dann zu einer unbilligen Behinderung eines unterlegenen Bewerbers, wenn zumindest die konkrete Möglichkeit feststeht, dass dies den Beschluss über die Vergabe beeinflusst hat.