BVerwG - Beschluss vom 16.12.2019
4 BN 30.19
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
ZfBR 2020, 373
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 D 63/17

Bestehen von planerischen Ermessensspielräumen der Gemeinde bei der Auswahl und Bewertung der harten Tabukriterien

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 4 BN 30.19

DRsp Nr. 2020/3427

Bestehen von planerischen Ermessensspielräumen der Gemeinde bei der Auswahl und Bewertung der harten Tabukriterien

1. Der Plangeber hat nur in Bezug auf die Festlegung von weichen Tabuzonen einen Bewertungsspielraum, nicht aber bezüglich der harten Tabukriterien.2. Die Gemeinde hat in der dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügenden Begründung u.a. nachvollziehbar darzulegen hat, welche Flächen aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für eine Windenergienutzung ausscheiden.3. Harte Tabuzonen sind nur solche Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB scheitert, weil dem auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.4. Weiche Tabukriterien sind der Ebene der Abwägung zuzuordnen.

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;

[Gründe]

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.