OLG Hamm - Urteil vom 02.02.2016
1 RVs 90/15
Normen:
StPO § 200; UWG § 16; StGB § 13;
Vorinstanzen:
AG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 53 Ds 485/12

Bestimmtheit der Anklageschrift bei Beschreibung irreführender WerbungGarantenstellung des Inhabers eines Unternehmens hinsichtlich der Verhinderung irreführender Werbung

OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2016 - Aktenzeichen 1 RVs 90/15

DRsp Nr. 2020/14325

Bestimmtheit der Anklageschrift bei Beschreibung irreführender Werbung Garantenstellung des Inhabers eines Unternehmens hinsichtlich der Verhinderung irreführender Werbung

Wissentliches Veröffentlichen von falschen Informationen, Aufrechterhalten derselben und Untätigkeit sind gleichermaßen ausreichend für eine Strafbarkeit des Unternehmensinhabers. Dies ergibt sich bei einer vermeintlichen Kreditvermittlung aus dem Tatbestand der irreführenden Werbung nach § 16 UWG.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Strafrichter - Hamm zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 200; UWG § 16; StGB § 13;

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund wirft dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 07. August 2012 vor, in Hamm in den Jahren 2011 und 2012 gemeinschaftlich mit dem vormals Mitangeklagten N in strafbarer Weise gemäß § 16 Abs. 1 UWG irreführend geworben zu haben, namentlich "in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in Bekanntmachungen, die von einem größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend zu werben" .

Konkret wird den Angeklagten folgendes zur Last gelegt: