OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.12.2019
10 D 102/17.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1-2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO § 18 Abs. 1;

Bestimmtheit der textlichen Festsetzung zu der Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan i.R.d. städtebaulichen Erforderlichkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 10 D 102/17.NE

DRsp Nr. 2020/2077

Bestimmtheit der textlichen Festsetzung zu der Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan i.R.d. städtebaulichen Erforderlichkeit

Tenor

Der Bebauungsplans Nr. "C./T. - 1. Abschnitt" der Stadt E. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1-2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO § 18 Abs. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. "C./T. - 1. Abschnitt" der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie sind Eigentümer von Grundstücken im südwestlichen Bereich des im Stadtteil E. -G. gelegenen Plangebiets.

Der Regionalplan weist das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich aus. Im Flächennutzungsplan ist der größte Teil des Plangebiets als Wohnbaufläche und im Übrigen als gemischte Baufläche beziehungsweise als Fläche für die Ver- und Entsorgung dargestellt.