Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. August 2016 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
I
Die Klägerin, Betreiberin einer Windenergieanlage, wendet sich gegen eine Anordnung zum Schutz einer benachbarten Windenergieanlage.
Die Klägerin betreibt im Windpark H. bei F. eine Windenergieanlage am Standort WEA 2. Etwa 150 Meter nordwestlich davon befindet sich die Windenergieanlage der Beigeladenen am Standort WEA 7.
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