BVerwG - Urteil vom 21.12.2017
4 C 7.16
Normen:
BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 18; BImSchG § 67 Abs. 9 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 1106
DÖV 2018, 534
NVwZ 2018, 982
ZfBR 2018, 467
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1130/15
OVG Rheinland-Pfalz, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 10377/16

Bestimmung der maßgeblichen Rechtsgrundlage für das Erlöschen einer als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgeltenden ursprünglichen Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Entfallen einer bauordnungsrechtlich geregelten zeitlichen Beschränkung der Geltungsdauer von Baugenehmigungen

BVerwG, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 4 C 7.16

DRsp Nr. 2018/4803

Bestimmung der maßgeblichen Rechtsgrundlage für das Erlöschen einer als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgeltenden ursprünglichen Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Entfallen einer bauordnungsrechtlich geregelten zeitlichen Beschränkung der Geltungsdauer von Baugenehmigungen

Für das Erlöschen einer gemäß § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG ab dem 1. Juli 2005 als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgeltenden ursprünglichen Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage ist allein § 18 BImSchG maßgeblich; eine bauordnungsrechtlich geregelte zeitliche Beschränkung der Geltungsdauer von Baugenehmigungen ist damit entfallen.

Tenor

Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. August 2016 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Normenkette:

BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 18; BImSchG § 67 Abs. 9 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin, Betreiberin einer Windenergieanlage, wendet sich gegen eine Anordnung zum Schutz einer benachbarten Windenergieanlage.

Die Klägerin betreibt im Windpark H. bei F. eine Windenergieanlage am Standort WEA 2. Etwa 150 Meter nordwestlich davon befindet sich die Windenergieanlage der Beigeladenen am Standort WEA 7.