OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.08.2016
8 A 10377/16.OVG
Normen:
LBauO § 67 Abs. 9 S. 1; LBauO § 74 Abs. 1 S. 1; LBauO § 74 Abs. 2 S. 1; LBauO § 85 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 5; BImSchG § 6 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 13; BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 17 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 18 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 18 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; VwGO § 114 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2016, 1010
ZUR 2016, 696
ZfBR 2016, 807
ZfBR 2017, 69
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1130/15

Erfüllung baurechtlicher Pflichten i.R.v. nachträglichen Anordnungen gegenüber immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen; Sachgerechte Verteilung der Lasten bei der Bewältigung des Konflikts durch den Betrieb zweier unverträglich naher Windenergieanlagen; Abschaltverpflichtung einer Windenergieanlage bei Wind aus Südsüdost

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2016 - Aktenzeichen 8 A 10377/16.OVG

DRsp Nr. 2016/14470

Erfüllung baurechtlicher Pflichten i.R.v. nachträglichen Anordnungen gegenüber immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen; Sachgerechte Verteilung der Lasten bei der Bewältigung des Konflikts durch den Betrieb zweier unverträglich naher Windenergieanlagen; Abschaltverpflichtung einer Windenergieanlage bei Wind aus Südsüdost

1. § 85 LBauO ist für nachträgliche Anordnungen gegenüber immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen anwendbar, sofern damit die Erfüllung baurechtlicher - und nicht bloß immissionsschutzrechtlicher - Pflichten verfolgt wird.2. Zur sachgerechten Verteilung der Lasten bei der Bewältigung des Konflikts durch den Betrieb zweier unverträglich naher Windenergieanlagen.3. Auch bei der Konfliktbewältigung durch teilweise Abschaltverpflichtungen ist der Grundsatz der Priorität eines Vorhabens vorrangig zu beachten.4. Der Vorrang zugunsten eines Vorhabens entfällt, sobald es wesentlich geändert wird.5. Ein zuerst beantragtes und genehmigtes Vorhaben verdient eine Vorrangstellung nur für die Geltungsdauer der Genehmigung.

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.